Bauabzugssteuer – in Kürze – Zusammenfassung

Bauabzugssteuer Einkommenssteuer Steuer

§§ 48 ff EStG


Alle Rechnungen (Teil-,Abschlag-, Schlussrechnungen), die unmittelbare Auswirkung auf die Substanz eines Bauwerkes haben, sind betroffen.

Also:

Bauliche Tätigkeiten: Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

Auch bei Bezug für den hoheitlichen Bereich,

gilt es die Bauabzugssteuer zu beachten!

Ausnahmen sind:

  • planerische Leistungen
  • Reinigung
  • Wartung
  • Lieferung und Entsorgung von Baumaterial,
  • Gerüstbau
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Grundstücksverkauf durch Bauträger

Von: Ermittlung Bemessungsgrundlage
bis : Haftung des Leistungsempfängers


  • Bemesssungsgrundlage: Bruttorechnungsbetrag
    • Bagatellgrenze: 5.000 €
      • pro Leistungserbringer
      • pro Kalenderjahr
      • bezogen auf die Gesamtverwaltung
    • Nachholung bei nachträglichem Überschreiten aus der ausstehendem Gegenleistung
      • reicht ausstehende Gegenleistung nicht aus.
        • dann entfällt insoweit der Steuerabzug
    • Kein Abzug bei Vorlage
      • zum Zeitpunkt der Zahlung
      • Freistellungsbescheinigung des zuständigem Finanzamtes
        • grundsätzlich auf bis zu 3 Jahre je Bescheinigung befristet
        • ist auch in Insolvenzfällen grundsätzlich möglich
        • wird nur einmal im Original vom Finanzamt für die konkrete Bauleistung ausgestellt
          • erforderliche Prüfung
            • Gültigkeitsprüfung elektronisch beim BZSt (bzst.bund.de)
            • Plausibililtätsprüfung der Freistellungsbescheinigung
              • Dienstsiegel
              • Sicherheitsnummer
              • bei jeder Zahlung an den Leistungserbringer
  • Ermittlung des Steuerbetrages
  • Abzug des Steuerbetrages
    • zum Zahlungszeitpunkt
    • von der jeweiligen Bauleistungsrechnung (Teil-, Abschlag, Schlussrechnung)
  • Steueranmeldepflicht
    • bis zum 10. des Folgemonats der Zahlung
    • Meldung erfolgt beim Finanzamt des Leistungserbringers
    • Zentrale Zuständigkeiten existieren bei ausländischen Leistungserbringern.
  • Durchschlag ist an den Leistungserbringer zu senden
  • Haftung des Leistungsempfängers
    • § 48a (3) EStG
    • in Fällen des unterlassenen oder zu niedrigen Steuerabzuges
    • verschuldensabhängig, daher Dokumentation erforderlich
    • Hinweis: ein korrektes geführtes TCMS Tax Compliance Management System wirkt sich mildernd aus
Quelle: Haufe-Verlag


	

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