Verpachtungs-BgA – Betrieb gewerblicher Art : die Merkmale sowie die Behandlung von Dauerverlusten (KST)

Körperschaftssteuer Steuer

Die Tatbestandsmerkmale eines Betriebes gewerblicher Art – § 4 KStG
Alle 5 Punkte müssen erfüllt sein:

  1. kein Hoheitsbetriebdies ist eine wesentliche Voraussetzung
  2. nachhaltige Erzielung von Einnahmen, dabei wirken sich negative Ergebnisse NICHT negativ aus. § 8 (1) S 2 KStG
  3. keine Vermögensverwaltung, d.h. keine Vermietung und Verpachtung (dies ergibt sich aus der Abgabenordnung)
  4. Einrichtung, d.h. ein in sich geschlossener Bereich – einmaliger Jahresumsatz > 130.000 EUR R. 4.1 (2) + (4) KStR 2015
  5. wirtschaftlich herausgehobene Tätigkeit nachhaltiger Jahresumsatz > 35.000 EUR R. 4.1 (5) KStR 2015

Ausnahmetatbestände: Vermögensverwaltung als BgA (quasi die Ausnahme von der Ausnahme (siehe Punkt 3 zuvor)

  • Verpachtung eines BgA – § 4 (4) KStG
    – entgeltliche Überlassung aller notwendigen Betriebsgrundlagen
    – Umsätze des Pächters (!) > 35.000 EUR p.a.
  • Betriebsaufspaltung
    – entgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (personelle Verflechtung: 100% Anteil bei Trägerkörperschaft)
    – Pächter ist Eigengesellschaft (Betriebsführung)
    – Umsätze der Eigengesellschaft > 35.000 EUR p.a.
  • Entgeltlichkeit der Verpachtung – R 4.3 KStR
    – Pacht > Zuschuss
    d.h. ist die Pacht größer als ein etwaiger Zuschuss der Trägerkörperschaft, liegt eine Entgeltlichkeit als Ausnahme vor.
    – Urteile in 2019 R 4.3 KStR. Ist der Zuschuss > Pacht, dann wird ein Dauerschuldverhältnis unterstellt und im Weiteren eine verdeckte Gewinnausschüttung, was wiederum zur Kapertragssteuer führt. (Hinweis: wird jedoch eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) bei der Ermittlung des Ergebnisses herangezogen, fällt man nicht im Anwendungsbereich des KStR, somit keine Zahlung von Kapitalertragssteuer)

Behandlung von Dauerverlusten

  • verdeckte Gewinnausschüttung – § 8 (3) KStG
    – dauernde Verluste aus laufender Tätigkeit
    – Jahresverlust = verdeckte Gewinnausschüttung
    – Folglich: Erhöhung steuerlichen Gewinns um verdeckte Gewinnausschüttung
    – Die „Leistung“ unterliegt der Kapitalertragssteuer
  • Ausnahme
    – begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach § 8 (7) Nr. 1 KStG
    – Verpachtung von Einrichtungen grundsätzlich nicht begünstigt

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