Die Tatbestandsmerkmale eines Betriebes gewerblicher Art – § 4 KStG
Alle 5 Punkte müssen erfüllt sein:
- kein Hoheitsbetrieb – dies ist eine wesentliche Voraussetzung
- nachhaltige Erzielung von Einnahmen, dabei wirken sich negative Ergebnisse NICHT negativ aus. § 8 (1) S 2 KStG
- keine Vermögensverwaltung, d.h. keine Vermietung und Verpachtung (dies ergibt sich aus der Abgabenordnung)
- Einrichtung, d.h. ein in sich geschlossener Bereich – einmaliger Jahresumsatz > 130.000 EUR R. 4.1 (2) + (4) KStR 2015
- wirtschaftlich herausgehobene Tätigkeit – nachhaltiger Jahresumsatz > 35.000 EUR R. 4.1 (5) KStR 2015
Ausnahmetatbestände: Vermögensverwaltung als BgA (quasi die Ausnahme von der Ausnahme (siehe Punkt 3 zuvor)
- Verpachtung eines BgA – § 4 (4) KStG
– entgeltliche Überlassung aller notwendigen Betriebsgrundlagen
– Umsätze des Pächters (!) > 35.000 EUR p.a. - Betriebsaufspaltung
– entgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (personelle Verflechtung: 100% Anteil bei Trägerkörperschaft)
– Pächter ist Eigengesellschaft (Betriebsführung)
– Umsätze der Eigengesellschaft > 35.000 EUR p.a. - Entgeltlichkeit der Verpachtung – R 4.3 KStR
– Pacht > Zuschuss
d.h. ist die Pacht größer als ein etwaiger Zuschuss der Trägerkörperschaft, liegt eine Entgeltlichkeit als Ausnahme vor.
– Urteile in 2019 R 4.3 KStR. Ist der Zuschuss > Pacht, dann wird ein Dauerschuldverhältnis unterstellt und im Weiteren eine verdeckte Gewinnausschüttung, was wiederum zur Kapertragssteuer führt. (Hinweis: wird jedoch eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) bei der Ermittlung des Ergebnisses herangezogen, fällt man nicht im Anwendungsbereich des KStR, somit keine Zahlung von Kapitalertragssteuer)
Behandlung von Dauerverlusten
- verdeckte Gewinnausschüttung – § 8 (3) KStG
– dauernde Verluste aus laufender Tätigkeit
– Jahresverlust = verdeckte Gewinnausschüttung
– Folglich: Erhöhung steuerlichen Gewinns um verdeckte Gewinnausschüttung
– Die „Leistung“ unterliegt der Kapitalertragssteuer - Ausnahme
– begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach § 8 (7) Nr. 1 KStG
– Verpachtung von Einrichtungen grundsätzlich nicht begünstigt