Reverse-Charge: Wechsel der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
Normalerweise schuldet stets der Leistungserbringer die Umsatzsteuer aus seiner erbrachten und umsatzsteuerpflichtigen Leistung.
Jedoch hat die Finanzverwaltung in einigen Fällen ihre berechtigten Zweifel, inwieweit oder ob der Leistungserbringer seiner Steuerschuld nachkommen wird bzw. kann.