Reverse-Charge: Wechsel der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

§ 13 b UStG - Reverse Charge Umsatzsteuer

Normalerweise schuldet stets der Leistungserbringer die Umsatzsteuer aus seiner erbrachten und umsatzsteuerpflichtigen Leistung.
Jedoch hat die Finanzverwaltung in einigen Fällen ihre berechtigten Zweifel, inwieweit oder ob der Leistungserbringer seiner Steuerschuld nachkommen wird bzw. kann.

Folge: In den Fällen des § 13b UStG wechselt diese Steuerschuldnerschaft
vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger und ist somit von diesem an das Finanzamt abzuführen.

  • innergemeinschaftlicher Ewerb
    Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (andere EU-Mitglieder) in das Gemeinschaftsgebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) § 13a (1) Nr. 2 UStG
  • sonstige Leistungen / Werklieferungen
    eines im Ausland (Drittland bzw. außerhalb der EU) ansässigem Unternehmens § 13b (2) Nr. 3 UStG
  • Grunderwerb bei Umsatzsteueroption
    § 13 b (2) Nr. 3 UStG
    Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, sind nach § 4 Nr. 9 Bst. a UStG umsatzsteuerfrei.
    Umsatzsteuer fällt nur an, wenn auf die Steuerfreiheit wirksam verzichtet wird.
    Das Reverse-Charge-Verfahren ist also nur bei Umsätzen anzuwenden, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen und auf die Steuerfreiheit verzichtet haben.
    Der Verzicht auf die Steuerfreiheit muss im notariellen Vertrag vereinbart werden.
    Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, gehören insbesondere:
    • die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und
    • die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig wiederkehrende Erbbauzinsen.

Die Steuer entsteht

  • im Monat des Rechnungserhalts
  • spätestens auf den Leistungsbezug folgenden Monat.

Die Vorsteuer
kann jedoch zeitgleich mit der Entstehung in Abzug gebracht werden, wenn diese Leistung zu einem umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsatz beim Leistungsempfänger führt.

Anderenfalls nicht.

Link:

Der Haufe-Verlag hat auf seiner Internetseite „smartsteuer“ eine sehr umfassend und strukturierten kompletten Überblick zum Reverse-Charge-Verfahren veröffentlicht:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers/

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