§§ 48 ff EStG
Alle Rechnungen (Teil-,Abschlag-, Schlussrechnungen), die unmittelbare Auswirkung auf die Substanz eines Bauwerkes haben, sind betroffen.
Also:
Bauliche Tätigkeiten: Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
Ausnahmen sind:
- planerische Leistungen
- Reinigung
- Wartung
- Lieferung und Entsorgung von Baumaterial,
- Gerüstbau
- Garten- und Landschaftsbau
- Grundstücksverkauf durch Bauträger
Von: Ermittlung Bemessungsgrundlage
bis : Haftung des Leistungsempfängers
- Bemesssungsgrundlage: Bruttorechnungsbetrag
- Bagatellgrenze: 5.000 €
- pro Leistungserbringer
- pro Kalenderjahr
- bezogen auf die Gesamtverwaltung
- Nachholung bei nachträglichem Überschreiten aus der ausstehendem Gegenleistung
- reicht ausstehende Gegenleistung nicht aus.
- dann entfällt insoweit der Steuerabzug
- reicht ausstehende Gegenleistung nicht aus.
- Kein Abzug bei Vorlage
- zum Zeitpunkt der Zahlung
- Freistellungsbescheinigung des zuständigem Finanzamtes
- grundsätzlich auf bis zu 3 Jahre je Bescheinigung befristet
- ist auch in Insolvenzfällen grundsätzlich möglich
- wird nur einmal im Original vom Finanzamt für die konkrete Bauleistung ausgestellt
- erforderliche Prüfung
- Gültigkeitsprüfung elektronisch beim BZSt (bzst.bund.de)
- Plausibililtätsprüfung der Freistellungsbescheinigung
- Dienstsiegel
- Sicherheitsnummer
- bei jeder Zahlung an den Leistungserbringer
- erforderliche Prüfung
- Bagatellgrenze: 5.000 €
- Ermittlung des Steuerbetrages
- 15 % der Bemessungsgrundlage: Bruttorechnungsbetrag
- auch in sonstigen Fällen des § 13 b UStG – Wechsel der Steuerschuldnerschaft
- Abzug des Steuerbetrages
- zum Zahlungszeitpunkt
- von der jeweiligen Bauleistungsrechnung (Teil-, Abschlag, Schlussrechnung)
- Steueranmeldepflicht
- bis zum 10. des Folgemonats der Zahlung
- Meldung erfolgt beim Finanzamt des Leistungserbringers
- Zentrale Zuständigkeiten existieren bei ausländischen Leistungserbringern.
- Durchschlag ist an den Leistungserbringer zu senden
- Haftung des Leistungsempfängers
- § 48a (3) EStG
- in Fällen des unterlassenen oder zu niedrigen Steuerabzuges
- verschuldensabhängig, daher Dokumentation erforderlich
- Hinweis: ein korrektes geführtes TCMS Tax Compliance Management System wirkt sich mildernd aus