§ 2b UStG: Zwingende Anwendung erst ab 2025 geplant
Zitat von Frank Gerschau am 21. November 2022, 12:19 Uhr
Nach einer Verlautbarung des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen.
Hiervon profitieren sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR; z.B. Kommunen, Landkreise, Kirchen, Bundesländer, Bund, Zweckverbände, AöR, etc.) sowie Einrichtungen, die von diesen Leistungen beziehen (Umsatzsteuer als Kostenfaktor mangels Vorsteuerabzugsmöglichkeit).
Nach der Verlautbarung des Deutschen Städtetags bereitet das BMF eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund vor, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwingende Anwendung des § 2b UStG für jPdöR ab 01.01.2023 um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Danach könnten JPdöR das alte Umsatzsteuerrecht noch bis Ende 2024 weiterhin anwenden.
Das BMF bestätigte auf Anfrage dieses Vorhaben telefonisch. Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung verbleibt es rechtlich bei der zwingenden Anwendung ab dem 01.01.2023. Es ist zu hoffen, dass Bundestag und Bundesrat die Verlängerung der Optionsregelung unterstützen erden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 wird voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein. Noch nicht bekannt ist, ob die Verlängerung analog der letzten Verlängerung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) automatisch erfolgt oder ob ein gesonderter Antrag - wie erstmalig bis zum 31.12.2016 - gefordert werden wird.
Hinweis: Wir empfehlen, trotz der wahrscheinlichen Verschiebung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG unverändert zeitnah die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Hierzu zählt neben der Einnahmeanalyse auch die Prüfung des möglichen Vorsteuerabzugspotentials. Hierzu ist am 25.10.2022 durch das BMF der Entwurf einer Vereinfachungsregelung an die Verbände/Betroffenen versandt und veröffentlicht worden. Die dort angedachte Pauschalierung führt nach Rückmeldung vieler unserer Mandanten zu einer eher sehr geringen Vorsteuerquote aus laufenden Allgemeinkosten. Investitionen sind nach dem Entwurf getrennt zu prüfen. Ob bzw. welche Änderungen hier noch einfließen können, kann unsererseits derzeit nicht abgeschätzt werden.
Auch wenn die Verlängerung der Übergangsfrist wie erwartbar umgesetzt werden wird, kann die einzelne jPdöR sich durch Antrag bereits vorzeitig zur Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG entscheiden. Dies kann insb. bei größeren Investitionen zu Vorteilen durch erhöhten Vorsteuerabzug führen. Hierbei ist jeweils der konkrete Einzelfall zu prüfen. Die Entscheidung kann jedoch nur einheitlich für die gesamte jPdöR getroffen werden; nicht für einzelne Einnahmen bzw. Eigenbetriebe.
Nach einer Verlautbarung des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen.
Hiervon profitieren sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR; z.B. Kommunen, Landkreise, Kirchen, Bundesländer, Bund, Zweckverbände, AöR, etc.) sowie Einrichtungen, die von diesen Leistungen beziehen (Umsatzsteuer als Kostenfaktor mangels Vorsteuerabzugsmöglichkeit).
Nach der Verlautbarung des Deutschen Städtetags bereitet das BMF eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund vor, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwingende Anwendung des § 2b UStG für jPdöR ab 01.01.2023 um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Danach könnten JPdöR das alte Umsatzsteuerrecht noch bis Ende 2024 weiterhin anwenden.
Das BMF bestätigte auf Anfrage dieses Vorhaben telefonisch. Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung verbleibt es rechtlich bei der zwingenden Anwendung ab dem 01.01.2023. Es ist zu hoffen, dass Bundestag und Bundesrat die Verlängerung der Optionsregelung unterstützen erden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 wird voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein. Noch nicht bekannt ist, ob die Verlängerung analog der letzten Verlängerung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) automatisch erfolgt oder ob ein gesonderter Antrag - wie erstmalig bis zum 31.12.2016 - gefordert werden wird.
Hinweis: Wir empfehlen, trotz der wahrscheinlichen Verschiebung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG unverändert zeitnah die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Hierzu zählt neben der Einnahmeanalyse auch die Prüfung des möglichen Vorsteuerabzugspotentials. Hierzu ist am 25.10.2022 durch das BMF der Entwurf einer Vereinfachungsregelung an die Verbände/Betroffenen versandt und veröffentlicht worden. Die dort angedachte Pauschalierung führt nach Rückmeldung vieler unserer Mandanten zu einer eher sehr geringen Vorsteuerquote aus laufenden Allgemeinkosten. Investitionen sind nach dem Entwurf getrennt zu prüfen. Ob bzw. welche Änderungen hier noch einfließen können, kann unsererseits derzeit nicht abgeschätzt werden.
Auch wenn die Verlängerung der Übergangsfrist wie erwartbar umgesetzt werden wird, kann die einzelne jPdöR sich durch Antrag bereits vorzeitig zur Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG entscheiden. Dies kann insb. bei größeren Investitionen zu Vorteilen durch erhöhten Vorsteuerabzug führen. Hierbei ist jeweils der konkrete Einzelfall zu prüfen. Die Entscheidung kann jedoch nur einheitlich für die gesamte jPdöR getroffen werden; nicht für einzelne Einnahmen bzw. Eigenbetriebe.