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§ 2b UStG: Zwingende Anwendung erst ab 2025 geplant


Nach ei­ner Ver­laut­ba­rung des Deut­schen Städte­tags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwin­gende Erst­an­wen­dung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu ver­schie­ben. Die Um­set­zung soll im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 er­fol­gen.


Hier­von pro­fi­tie­ren sämt­li­che ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR; z.B. Kom­mu­nen, Land­kreise, Kir­chen, Bun­desländer, Bund, Zweck­verbände, AöR, etc.) so­wie Ein­rich­tun­gen, die von die­sen Leis­tun­gen be­zie­hen (Um­satz­steuer als Kos­ten­fak­tor man­gels Vor­steu­er­ab­zugsmöglich­keit).

Nach der Ver­laut­ba­rung des Deut­schen Städte­tags be­rei­tet das BMF eine For­mu­lie­rungs­hilfe für die Re­gie­rungs­frak­tio­nen im Bund vor, mit wel­cher im Rah­men des lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 die be­ste­hende Überg­angs­re­ge­lung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwin­gende An­wen­dung des § 2b UStG für jPdöR ab 01.01.2023 um wei­tere zwei Jahre verlängert wer­den soll. Da­nach könn­ten JPdöR das alte Um­satz­steu­er­recht noch bis Ende 2024 wei­ter­hin an­wen­den.

Das BMF bestätigte auf An­frage die­ses Vor­ha­ben te­le­fo­ni­sch. Bis zur tatsäch­li­chen Ge­set­zesände­rung ver­bleibt es recht­lich bei der zwin­gen­den An­wen­dung ab dem 01.01.2023. Es ist zu hof­fen, dass Bun­des­tag und Bun­des­rat die Verlänge­rung der Op­ti­ons­re­ge­lung un­terstützen er­den. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wird vor­aus­sicht­lich erst kurz vor Weih­nach­ten ab­ge­schlos­sen sein. Noch nicht be­kannt ist, ob die Verlänge­rung ana­log der letz­ten Verlänge­rung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) au­to­ma­ti­sch er­folgt oder ob ein ge­son­der­ter An­trag - wie erst­ma­lig bis zum 31.12.2016 - ge­for­dert wer­den wird.

Hin­weis: Wir emp­feh­len, trotz der wahr­schein­li­chen Ver­schie­bung der zwin­gen­den An­wen­dung des § 2b UStG un­verändert zeit­nah die not­wen­di­gen Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen. Hierzu zählt ne­ben der Ein­nah­me­ana­lyse auch die Prüfung des mögli­chen Vor­steu­er­ab­zugs­po­ten­ti­als. Hierzu ist am 25.10.2022 durch das BMF der Ent­wurf ei­ner Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung an die Verbände/Be­trof­fe­nen ver­sandt und veröff­ent­licht wor­den. Die dort an­ge­dachte Pau­scha­lie­rung führt nach Rück­mel­dung vie­ler un­se­rer Man­dan­ten zu ei­ner eher sehr ge­rin­gen Vor­steu­er­quote aus lau­fen­den All­ge­mein­kos­ten. In­ves­ti­tio­nen sind nach dem Ent­wurf ge­trennt zu prüfen. Ob bzw. wel­che Ände­run­gen hier noch ein­fließen können, kann un­se­rer­seits der­zeit nicht ab­ge­schätzt wer­den.

Auch wenn die Verlänge­rung der Überg­angs­frist wie er­wart­bar um­ge­setzt wer­den wird, kann die ein­zelne jPdöR sich durch An­trag be­reits vor­zei­tig zur An­wen­dung der Neu­re­ge­lung des § 2b UStG ent­schei­den. Dies kann insb. bei größeren In­ves­ti­tio­nen zu Vor­tei­len durch erhöhten Vor­steu­er­ab­zug führen. Hier­bei ist je­weils der kon­krete Ein­zel­fall zu prüfen. Die Ent­schei­dung kann je­doch nur ein­heit­lich für die ge­samte jPdöR ge­trof­fen wer­den; nicht für ein­zelne Ein­nah­men bzw. Ei­gen­be­triebe.

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