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Kosten- und Schadenersatz: Rechnung mit Umsatzsteuer?

Begriffsdefinitionen Steuer Umsatzsteuer

Ausgangsrechnungen, die ein geschädigter Unternehmer unter dem Titel Kosten-, oder Schadenersatz an den Schädiger ausstellt, werfen die Frage auf, ob in diesen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Zur Lösung dieser Frage ist zunächst zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden.

Echter Schadenersatz wird dann geleistet, wenn ein Schaden verursacht wurde und für diesen Schaden einzustehen ist. Die Zahlungen stellen kein Entgelt für eine Leistung, die der Geschädigte erbringt, dar. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz kein Leistungsaustausch. Es wird bloß aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt. Damit ist der Betrag, der vom Geschädigten in Rechnung gestellt und vom Schädiger bezahlt wird, nicht umsatzsteuerbar.

Unechter Schadenersatz 
und damit ein Leistungsaustausch liegt hingegen vor, wenn die Zahlung des Schädigers Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist.

Beispiel:

Der Unternehmer A hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch den Unternehmer A zurückzuführen. Dem geschädigten Kunden K entsteht durch die Maschine ein Schaden von € 2.000.

a) Der Unternehmer A beseitigt den Schaden selbst. Es kommt zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K, weshalb auch keine Umsatzsteuer anfällt.

b) Leistet der Unternehmer A an den geschädigten Kunden K einen reinen Geldersatz, kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch. Der Geldersatz stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil dieser nicht für eine Leistung des Geschädigten K aufgewendet wird, sondern nur zum Ausgleich eines Schadens dient. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an.

c) Behebt der geschädigte Kunde K den Schaden ohne Auftrag des Unternehmers A selbst (also in seinem eigenen Unternehmen), kommt die Reparatur ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Unternehmer A begründet nachträglich jedoch keinen Leistungsaustausch. Auch hier fällt somit keine Umsatzsteuer für den bezahlten Schadenersatz an.

d) Wird der geschädigte Kunde K im Unterschied zu c) hingegen im Auftrag des Unternehmers A gegen Entgelt tätig, repariert der Kunde K also die Maschine wiederum in seinem eigenen Unternehmen, jedoch nachdem er damit vom Unternehmer A beauftragt wurde, wird der Schadenersatzanspruch des geschädigten Kunden K in einen Entgeltanspruch aus einem Werkvertrag mit dem Unternehmen A umgewandelt. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, da der Unternehmer A den Kunden K mit der Reparatur beauftragt hat, weshalb der Kunde K aufgrund der von ihm an den Unternehmer A erbrachten Reparaturleistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.

Achtung: Wenn Sie in einer Rechnung, mit welcher Sie einen echten und somit nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz zur Zahlung vorschreiben,  unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweisen, so schulden Sie diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und müssen diese abführen!

2 thoughts on “Kosten- und Schadenersatz: Rechnung mit Umsatzsteuer?

  1. Hallo Herr Gerschau,
    ich bin durch Zufall auf Ihre Seite gestoßen, als ich mal wieder auf der Suche nach Lösungen bzw. Auslegungen des § 2b UStG war. Ich bin absolut begeistert über Ihre tolle Homepage.

    Bin seit April 2024 bei einer Kommune untergekommen und habe leider aufgrund der vielen Wechsel welche im Vorfeld auf dieser Stelle waren, nicht allzu schöne „Hinterlassenschaften“. Zumindest nur teilweise Ergebnisse über einzelne Fachämter. Jetzt werde ich ab September erneut alle Bereiche durchleuchten, anhand der Unterlagen die vorliegen und mir von den entsprechenden Ämtern nochmals etwas Input holen. Und die Ergebnisse zusammentragen.

    Ist Ihre Homepage noch aktuell oder wurde diese zwischenzeitlich stillgelegt.

    Und darf ich mir Ihre Idee bezüglich §2b UStG „Fallsammlung“ abkupfern. Ich finde diese einfach klasse, da mit dieser Art von Übersicht alle einzelnen Ämter ins Boot geholt werden können. Gerade im Hinblick auf „Standard Fragen/Problemen“ des § 2b UStG.

    Über eine Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
    Grüße
    Michi

    1. Hallo Mich,

      zunächst einmal vielen Dank für das Lob und ja, die Internetseite ist noch aktiv, nur war ich länger krank, so dass ich in letzter Zeit weniger daran gemacht habe.

      Und zu deiner Frage, ob du meine Idee der Fallsammlung bei euch nutzen darfst. Klar, sehr gerne. Dafür ist sie ja da. Das Rad muss ja nicht immer neu erfunden werden.

      Schreib mich bitte auf meiner dienstlichen Email an, dann kann ich dir das Word Dokument zur Verfügung stellen.

      f.gerschau@overath.de

      Mir erging es im übrigen ähnlich wie dir, was meine Vorgänger und die Erblast angeht.

      Liebe Grüße

      Frank

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