Die Regelung in § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG findet sich so nicht leider in der MwStSystRL und ist daher mehr als fraglich, vor allem auch, was die tatsächliche Umsetzung angeht.
Mit BMF-Schreiben vom 14.11.2019 wurde aus diesem Grund versucht die Regelung „gerade“ zu rücken (siehe unten).
Eine mögliche Intension des deutschen Gesetzgebers war es, die interkommunale Zusammenarbeit zu erhalten und nicht an einer Ver(s)teuerung in Höhe von 19 % scheitern zu lassen.
Wenn z.B. ab dem 01.01.2023 die Mitarbeiter des Verbandsgemeinde Bauhofs den Rasen des gemeindlichen Kindergartens oder des gemeindlichen Friedhofs gegen Entgelt mähen, wird diese Leistung in aller Regel mit 19 % Umsatzsteuer belegt und damit teurer als bisher.
Derzeit werden verschiedene Ansätze geprüft, derartige Leistungen nicht in die Unternehmereigenschaft der jPöR fallen zu lassen oder eben einer Steuerbefreiungsvorschrift zuzuordnen.
Eine Möglichkeit sich als juristische Person des öffentlichen Rechts die interkommunale Zusammenarbeit „zu retten“, findet sich in der neuen Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 29 UStG:
„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: […]
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.“