Unentgeltliche Wertabgaben sind umsatzsteuerpflichtig,
gemäß § 15 (2) UStG iVm Abschnitt 15.2c UStAE darf Vorsteuer nur für die unternehmerische Tätigkeiten in Abzug gebracht werden.
Somit darf aus nichtunternehmerischen Bereichen keine Vorsteuer abzogen werden.
Fällt die unentgeltliche Wertabgabe jedoch in genau diesen nichtunternehmerischen Bereich, ist entsprechend die Vorsteuer nur anteilig zu berücksichtigen.
Konkretes Beispiel aus der Kommune:
Schulschwimmen im städtischen Hallenbad gehört zum hoheitlichen Bereich einer Stadt und ist als unentgeltliche Wertabgabe (Anzahl Schüler multipliziert mit Netto-Durchschnitts-Ticketpreis) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dennoch darf für diesen Teil keine Vorsteuer gezogen werden.
Da eine exakte Aufteilung von vorsteuerbehafteten Aufwendungen meist nur sehr schwer möglich ist, wäre ein Erfahrungswert (Vorjahr) als Basis zu nehmen und im laufenden Jahr (unterjährig/zum JA) pauschal die Vorsteuer zu korrigieren.