§ 2b UStG bringt einen Paradigmenwechsel für Kommunen, Kirchen und Hochschulen: Viele Leistungen sind jetzt umsatzsteuerpflichtig. Erfahre, welche Ausnahmen gelten, warum Rathäuser Steuerexperten brauchen und welche Chancen im Vorsteuerabzug liegen.
Was § 2b UStG für Kommunen bedeutet
Grundsatz: Kommunen sind jetzt grundsätzlich Unternehmer, sobald sie wirtschaftlich tätig werden.
Ausnahme: Nur bei hoheitlichem Handeln und keiner Wettbewerbsverzerrung entfällt die Umsatzsteuerpflicht.
Beispiele: Vermietung von Gemeindehäusern, Eintritt ins Schwimmbad, Parkgebühren.
Die wichtigsten Ausnahmen im Überblick
17.500 €-Grenze je Tätigkeitsfeld
Steuerfreie private Vergleichsleistungen (z. B. Kitas)
Gesetzlicher Tätigkeitsvorbehalt (z. B. Personalausweise, Abfallentsorgung)
Begünstigte Kooperationen zwischen Kommunen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Chancen – Vorsteuerabzug als finanzieller Vorteil
Kommunen können gezahlte Umsatzsteuer auf Investitionen zurückfordern.
Besonders attraktiv bei Bau- oder Sanierungsprojekten.
Achtung: Nur möglich, wenn eine steuerpflichtige Leistung folgt (z. B. Vermietung an Unternehmer).
Risiken und Herausforderungen
Enorme Bürokratie: Vertragsprüfung, Dokumentation, Aufteilung gemischter Nutzungen.
Fachkräftemangel: Viele Kommunen haben keine ausgebildeten Steuerexperten.
Gefahr von Fehlern und Haftung für Verantwortliche.
Warum Rathäuser jetzt Steuerexperten brauchen
Neue Anforderungen machen Tax Compliance Management Systeme (TCMS) notwendig.
Steuerrechtliche Expertise schützt vor Nachzahlungen und Strafen.
Viele Kommunen richten eigene Steuerabteilungen ein – oft noch mit Wissenslücken.
Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger
Eintrittspreise, Gebühren und Mieten können durch die Umsatzsteuer steigen.
Fraglich bleibt, ob die Reform tatsächlich mehr Wettbewerbsgerechtigkeit bringt oder nur zu mehr Bürokratie führt.
Fazit – § 2b UStG ist mehr als eine kleine Reform
Ein fundamentaler Wandel im Steuerrecht für Kommunen.
Chancen durch Vorsteuerabzug, aber hoher organisatorischer Aufwand.
Gefahr eines „Bürokratie-Monsters“, das kleine Verwaltungen überfordert.