Bauabzugssteuer – in Kürze – Zusammenfassung
§ 13b (2) Nr. 4 UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Alle Rechnungen (Teil-,Abschlag-, Schlussrechnungen), die unmittelbare Auswirkung auf die Substanz eines Bauwerkes haben, sind betroffen. Auch bei Bezug für den hoheitlichen Bereich, gilt es die Bauabzugssteuer zu beachten! Ausnahmen sind: planerische Leistungen Reinigung Wartung Lieferung und Entsorgung von Baumaterial, Gerüstbau Garten- und Landschaftsbau Grundstücksverkauf durch Bauträge
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