Aktuell: Auswirkungen des Koalitionsbruchs auf die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG?
Auswirkungen des Koalitionsbruchs auf die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG
Handlungsempfehlungen
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Auswirkungen des Koalitionsbruchs auf die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG
Handlungsempfehlungen
Speziell für die komplexen Anforderungen des § 2b des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie für allgemeine Umsatzsteuerfragen wurde ein einzigartiger Beratungsdienst auf der Plattform ChatGPT von OpenAI eingerichtet
weiterlesenSo nun ein Gedicht aus der KI-Welt von chatgpt zum Thema § 2b UstG
weiterlesenNach einer Verlautbarung des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen.
weiterlesenDiese Fallsammlung als Beispiel für das § 2b UstG Prüfschema ist praxisnah und berücksichtigt so gut wie alle Leistungsbereiche einer durchschnittlichen Kommune.
weiterlesenHier erhalten Sie die grundlegenden Informationen und das Wissen darüber, was für Vorteile dieses System sowohl intern als auch extern (dem Finanzamt gegenüber) bieten kann.
weiterlesenAusgangsrechnungen, die ein geschädigter Unternehmer unter dem Titel Kosten-, oder Schadenersatz an den Schädiger ausstellt, werfen die Frage auf, ob in diesen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
weiterlesenÜber folgenden Link können Sie sich als Muster-Vorschlag einer TCMS (Tax Compliance Management System) „Dienstanweisung Steuern der Stadtverwaltung MUSTER-Stadt“ gerne einmal ansehen und als Anregung im eigenen Bereich berücksichtigen.
weiterlesenEine mögliche Intension des deutschen Gesetzgebers war es, die interkommunale Zusammenarbeit zu erhalten und nicht an einer Ver(s)teuerung in Höhe von 19 % scheitern zu lassen.
weiterlesenNormalerweise schuldet stets der Leistungserbringer die Umsatzsteuer aus seiner erbrachten und umsatzsteuerpflichtigen Leistung.
Jedoch hat die Finanzverwaltung in einigen Fällen ihre berechtigten Zweifel, inwieweit oder ob der Leistungserbringer seiner Steuerschuld nachkommen wird bzw. kann.