(gefunden auf ebnerstolz.de)
Nach einer Verlautbarung des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen.
Hiervon profitieren sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR; z.B. Kommunen, Landkreise, Kirchen, Bundesländer, Bund, Zweckverbände, AöR, etc.) sowie Einrichtungen, die von diesen Leistungen beziehen (Umsatzsteuer als Kostenfaktor mangels Vorsteuerabzugsmöglichkeit).
Nach der Verlautbarung des Deutschen Städtetags bereitet das BMF eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund vor, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwingende Anwendung des § 2b UStG für jPdöR ab 01.01.2023 um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Danach könnten JPdöR das alte Umsatzsteuerrecht noch bis Ende 2024 weiterhin anwenden.
Das BMF bestätigte auf Anfrage dieses Vorhaben telefonisch. Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung verbleibt es rechtlich bei der zwingenden Anwendung ab dem 01.01.2023. Es ist zu hoffen, dass Bundestag und Bundesrat die Verlängerung der Optionsregelung unterstützen werden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 wird voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein. Noch nicht bekannt ist, ob die Verlängerung analog der letzten Verlängerung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) automatisch erfolgt oder ob ein gesonderter Antrag – wie erstmalig bis zum 31.12.2016 – gefordert werden wird.
Hinweis: Wir empfehlen, trotz der wahrscheinlichen Verschiebung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG unverändert zeitnah die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Hierzu zählt neben der Einnahmeanalyse auch die Prüfung des möglichen Vorsteuerabzugspotentials. Hierzu ist am 25.10.2022 durch das BMF der Entwurf einer Vereinfachungsregelung an die Verbände/Betroffenen versandt und veröffentlicht worden. Die dort angedachte Pauschalierung führt nach Rückmeldung vieler unserer Mandanten zu einer eher sehr geringen Vorsteuerquote aus laufenden Allgemeinkosten. Investitionen sind nach dem Entwurf getrennt zu prüfen. Ob bzw. welche Änderungen hier noch einfließen können, kann unsererseits derzeit nicht abgeschätzt werden.
Auch wenn die Verlängerung der Übergangsfrist wie erwartbar umgesetzt werden wird, kann die einzelne jPdöR sich durch Antrag bereits vorzeitig zur Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG entscheiden. Dies kann insb. bei größeren Investitionen zu Vorteilen durch erhöhten Vorsteuerabzug führen. Hierbei ist jeweils der konkrete Einzelfall zu prüfen. Die Entscheidung kann jedoch nur einheitlich für die gesamte jPdöR getroffen werden; nicht für einzelne Einnahmen bzw. Eigenbetriebe.
Eine Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bedeutet, dass das alte Umsatzsteuerrecht optional noch bis einschließlich des Jahres 2024 angewendet werden kann.
Sofern die Neuregelung analog zur letzten Fristverlängerung erfolgt, so kann die Option zur Anwendung der Übergangsregelung jeweils zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen damit vor der Wahl, ab wann sie das neue Recht anwenden möchten:
Wie bisher geplant ab dem 1. Januar 2023. In diesem Fall müsste die Option mit Wirkung zum 1. Januar 2023 widerrufen werden. Dies müsste folglich noch in 2022 entschieden werden, weil bereits für Januar 2023 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben wären.
Unter voller Ausnutzung der Verlängerung um zwei Jahre, d.h. ab dem 1. Januar 2025. In diesem Fall müsste keine gesonderte Erklärung abgegeben werden.
Unter teilweiser Ausnutzung der Verlängerung um ein Jahr, d.h. bei Widerruf der Option ab dem 1. Januar 2024. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, kann auch noch im Laufe des nächsten Jahres entschieden werden.
Update 02.12.2022
Bundestags-Finanzausschuss für Optionsfristverlängerung zu § 2b UStG
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen der Beschlussempfehlung
über das Jahressteuergesetz 2022 (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4729, Anlage 1) eine
Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre
mehrheitlich beschlossen.
Auf S. 70 der Drucksache wird folgende Änderung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a
Satz 1 UStG vorgeschlagen:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß
Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023
endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“
Die Begründung des Vorschlags findet sich auf S. 167 der Drucksache