§ 2b UStG: Zwingende Anwendung erst ab 2025 geplant

§ 2b UStG Neuigkeiten Umsatzsteuer

(gefunden auf ebnerstolz.de)

Nach ei­ner Ver­laut­ba­rung des Deut­schen Städte­tags vom 15.11.2022 plant das BMF, die zwin­gende Erst­an­wen­dung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu ver­schie­ben. Die Um­set­zung soll im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 er­fol­gen.


Hier­von pro­fi­tie­ren sämt­li­che ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR; z.B. Kom­mu­nen, Land­kreise, Kir­chen, Bun­desländer, Bund, Zweck­verbände, AöR, etc.) so­wie Ein­rich­tun­gen, die von die­sen Leis­tun­gen be­zie­hen (Um­satz­steuer als Kos­ten­fak­tor man­gels Vor­steu­er­ab­zugsmöglich­keit).

Nach der Ver­laut­ba­rung des Deut­schen Städte­tags be­rei­tet das BMF eine For­mu­lie­rungs­hilfe für die Re­gie­rungs­frak­tio­nen im Bund vor, mit wel­cher im Rah­men des lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 die be­ste­hende Überg­angs­re­ge­lung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwin­gende An­wen­dung des § 2b UStG für jPdöR ab 01.01.2023 um wei­tere zwei Jahre verlängert wer­den soll. Da­nach könn­ten JPdöR das alte Um­satz­steu­er­recht noch bis Ende 2024 wei­ter­hin an­wen­den.

Das BMF bestätigte auf An­frage die­ses Vor­ha­ben te­le­fo­ni­sch. Bis zur tatsäch­li­chen Ge­set­zesände­rung ver­bleibt es recht­lich bei der zwin­gen­den An­wen­dung ab dem 01.01.2023. Es ist zu hof­fen, dass Bun­des­tag und Bun­des­rat die Verlänge­rung der Op­ti­ons­re­ge­lung un­terstützen wer­den. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wird vor­aus­sicht­lich erst kurz vor Weih­nach­ten ab­ge­schlos­sen sein. Noch nicht be­kannt ist, ob die Verlänge­rung ana­log der letz­ten Verlänge­rung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) au­to­ma­ti­sch er­folgt oder ob ein ge­son­der­ter An­trag – wie erst­ma­lig bis zum 31.12.2016 – ge­for­dert wer­den wird.

Hin­weis: Wir emp­feh­len, trotz der wahr­schein­li­chen Ver­schie­bung der zwin­gen­den An­wen­dung des § 2b UStG un­verändert zeit­nah die not­wen­di­gen Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen. Hierzu zählt ne­ben der Ein­nah­me­ana­lyse auch die Prüfung des mögli­chen Vor­steu­er­ab­zugs­po­ten­ti­als. Hierzu ist am 25.10.2022 durch das BMF der Ent­wurf ei­ner Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung an die Verbände/Be­trof­fe­nen ver­sandt und veröff­ent­licht wor­den. Die dort an­ge­dachte Pau­scha­lie­rung führt nach Rück­mel­dung vie­ler un­se­rer Man­dan­ten zu ei­ner eher sehr ge­rin­gen Vor­steu­er­quote aus lau­fen­den All­ge­mein­kos­ten. In­ves­ti­tio­nen sind nach dem Ent­wurf ge­trennt zu prüfen. Ob bzw. wel­che Ände­run­gen hier noch ein­fließen können, kann un­se­rer­seits der­zeit nicht ab­ge­schätzt wer­den.

Auch wenn die Verlänge­rung der Überg­angs­frist wie er­wart­bar um­ge­setzt wer­den wird, kann die ein­zelne jPdöR sich durch An­trag be­reits vor­zei­tig zur An­wen­dung der Neu­re­ge­lung des § 2b UStG ent­schei­den. Dies kann insb. bei größeren In­ves­ti­tio­nen zu Vor­tei­len durch erhöhten Vor­steu­er­ab­zug führen. Hier­bei ist je­weils der kon­krete Ein­zel­fall zu prüfen. Die Ent­schei­dung kann je­doch nur ein­heit­lich für die ge­samte jPdöR ge­trof­fen wer­den; nicht für ein­zelne Ein­nah­men bzw. Ei­gen­be­triebe.


Eine Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bedeutet, dass das alte Umsatzsteuerrecht optional noch bis einschließlich des Jahres 2024 angewendet werden kann.

Sofern die Neuregelung analog zur letzten Fristverlängerung erfolgt, so kann die Option zur Anwendung der Übergangsregelung jeweils zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen damit vor der Wahl, ab wann sie das neue Recht anwenden möchten:

Wie bisher geplant ab dem 1. Januar 2023. In diesem Fall müsste die Option mit Wirkung zum 1. Januar 2023 widerrufen werden. Dies müsste folglich noch in 2022 entschieden werden, weil bereits für Januar 2023 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben wären.

Unter voller Ausnutzung der Verlängerung um zwei Jahre, d.h. ab dem 1. Januar 2025. In diesem Fall müsste keine gesonderte Erklärung abgegeben werden.

Unter teilweiser Ausnutzung der Verlängerung um ein Jahr, d.h. bei Widerruf der Option ab dem 1. Januar 2024. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, kann auch noch im Laufe des nächsten Jahres entschieden werden.


Update 02.12.2022


Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen der Beschlussempfehlung
über das Jahressteuergesetz 2022 (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4729, Anlage 1) eine
Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre
mehrheitlich beschlossen.
Auf S. 70 der Drucksache wird folgende Änderung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a
Satz 1 UStG vorgeschlagen:
Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß
Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023
endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.

Die Begründung des Vorschlags findet sich auf S. 167 der Drucksache

Bundestags-Finanzausschuss für Optionsfristverlängerung zu § 2b UStG

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